Verfahrensgang
Tenor
Die Gläubigerin wird ermächtigt, die Nachbesserung der im Urteil des Landgerichts Ulm vom 11.11.2009, 3 O 111/08, bezeichneten Mängel
a)
ausgebrochener Fugenmörtel und Risse zwischen den Pflastersteinen und dem Fugenmörtel im in gebundener Ausführung im Segmentbogen verlegten Granitsteinpflaster im Einmündungsbereich der Karlstraße in die B10 sowie im Einmündungsbereich der Karlstraße in die Bahnhofstraße und im Bereich der querenden Hauptstraße in G.,
b)
Risse zwischen Pflastersteinen und Fugen am Reihenpflaster an der Einmündung Hauptstraße in die Karlstraße in G.
auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen.
2. Gleichzeitig wird die Schuldnerin verurteilt, an die Gläubigerin zur Beseitigung der in Ziffer 1. angeführten Mängel eine Vorschusszahlung in Höhe von 95.145,78 Euro zu leisten, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung gemäß Ziffer 1. einen größeren Kostenaufwand verursacht.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens haben die Gläubigerin 30% und die Schuldnerin 70% zu tragen.
Streitwert : 134.614,93 Euro.
Gründe
I.
Die Gläubigerin begehrt die Ermächtigung, auf Kosten der Schuldnerin Mängel an der von der Schuldnerin erbrachten Werkleistung zu beseitigen.
Mit Urteil der Kammer vom 11.11.2009 - rechtskräftig seit dem 12.12.2009 - wurde die Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin verpflichtet, die im Tenor Ziffer 1 angeführten Baumängel im Bereich der Karlstraße zwischen Einmündung B10 und Bahnhofstraße in der Innenstadt von G. zu beseitigen.
Mit Schreiben der Schuldnerin vom 25.02.2010 wurde die Gläubigerin aufgefordert, mit der nach dem Urteil vom 11.11.2009 geschuldeten Mangelbeseitigung bis spätestens Mitte März 2010 zu beginnen.
In der Folgezeit kam es zu einem umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Parteien, in dem von Seiten der Gläubigerin mehrfach weitere Fristen für die Mangelbeseitigung gesetzt wurden und in der es u.a. auch darum ging, bei den Mangelbeseitigungsarbeiten größere als die nach dem ursprünglich vereinbarten Leistungsverzeichnis vorgesehenen Pflastersteine zu verwenden. Diese Korrespondenz endete im Oktober 2010.
Mit einem am 28.09.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Gläubiger-Vertreters wurde die Ermächtigung zur Ersatzvornahme der im Urteil der Kammer vom 11.11.2009 enthaltenen Verpflichtung sowie die Verurteilung zu einer Vorschusszahlung beantragt. Dem ging Folgendes voraus:
Der Schuldner-Vertreter teilte dem Gläubiger-Vertreter im Schreiben vom 20.07.2010 folgendes mit:
"Meine Mandantschaft wird ohne Einrede eines Zurückbehaltungsrechtes selbstverständlich die titulierten Ansprüche erledigen. Mein Hinweis auf eine Kostenbeteiligung ihrer Mandantschaft wird erst nach Durchführung der besagten Maßnahmen abschließend zu beziffern sein; ich darf allerdings darauf hinweisen, das bereits das Landgericht Ulm ausgeführt hat, dass eine derartige Kostenbeteiligung aufgrund planerischer Mängel durchaus in Betracht kommt (...)."
Mit Schreiben vom 20.08.2010 wandte sich die Gläubigerin an die Schuldnerin:
"Auf der Grundlage unserer Besprechung vom 19.08.2010 und ihres Schreibens/Angebots vom 19.08.2010 - Sanierung Karlstraße - stimmen wir der Verwendung von Großpflaster unter folgenden Bedingungen zu:
1.
Die Stadt G. ist bereit, die Mehrkosten für die Verwendung von Großpflaster in Höhe von 9.475,07 Euro einschl. 19% Mwst. zu vergüten. Die Mehrkostenbeteiligung der Stadt G. ist auf diesen Betrag begrenzt.
(...)
6.
Die Mängelbeseitigung für alle drei Pflasterflächen hat bis spätestens 31.10.2010 zu erfolgen. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt die Pflasterflächen nicht fertiggestellt sein, erfolgt die Ersatzvornahme durch die Stadt G.
(...)
Wir bitten sie, diese Vereinbarung durch ihre rechtsverbindliche Unterschrift auf beigefügtem Schreiben anzuerkennen und an das Stadtbauamt der Stadt G. zurückzusenden oder zu faxen."
Die Schuldnerin unterzeichnete diese Vereinbarung nicht, sondern reagierte mit Schreiben vom 24.08.2010:
"Wie telefonisch besprochen möchten wir ihnen unsere Bedenken zur Behebung der Mängel nach Vorgaben des LV's von IB Bartsch mitteilen und zwar aus folgenden Gründen:
1.
Das Format Kleinpflaster, insbesondere in Reihen verlegt, ist für den vorhandenen Verkehr (Klasse ≫III) in gebundener und ungebundener Bauweise nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Pflasterbaus nicht geeignet.
2.
Die von IB Bauch vorgeschriebenen Mörtel (...) sind (...) unzulänglich. Die neue DIN 18318 behandelt aus obigem Grund nur die Regelbauweise (ungebundene Bauweise).
(...)
Unsere Alternativlösung wäre eine Sanierung in ungebundener Bauweise mit gesagten Großpflastersteinen. Falls die Stadt G. Großpflastersteine in gebundener Bauweise wünscht, würden wir entsprechende Nachträge einreichen (...)".
Die Gläubigerin nahm dieses Schreiben zum Anlass, sich mit Schreiben vom 17.09.2010 an die Schuldnerin zu wenden:
"Hiermit weisen wir ihre im o. g. Schreiben...