Verfahrensgang

AG Ulm (Entscheidung vom 15.01.2010; Aktenzeichen 4 IN 293/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen IX ZB 203/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 15.01.2010 (4 IN 239/02) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Auf Antrag des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 13.01.2003 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.

Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase wurde dem Schuldner mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2010 die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schuldner, der eine selbstständige Tätigkeit ausübe, sei seiner Verpflichtung gemäß § 295 Abs. 2 InsO nicht nachgekommen. Dadurch sei es zu einer schuldhaften Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach § 296 InsO gekommen. Der Schuldner habe zumindest für den Zeitraum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.12.2005 bis zum März 2007 keine Zahlungen zur Gleichstellung der Gläubiger gemäß § 295 Abs. 2 InsO geleistet, obwohl ihm dies in Höhe von monatlich 159,59 EUR möglich gewesen wäre.

Gegen die Versagung des Restschuldbefreiung richtet sich die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.02.2010 eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners. Zur Begründung wird vorgetragen:

- Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO seien nicht gegeben.

- Dem Vorbringen der Versagungsgläubiger stehe zudem der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 10.07.2007 sowie der Ablauf der in § 296 Abs. 1 S. 2 InsO vorgegebenen Frist entgegen.

- Der Schuldner sei auch nicht hinreichend über seine Obliegenheiten nach § 295 InsO belehrt worden.

- Schließlich sei es in Anbetracht der Situation auf dem Arbeitsmarkt für den Schuldner nicht möglich gewesen, in den Jahren 2006 und 2007 eine Anstellung mit einem monatlichen Nettogehalt zu erlangen, das es ihm ermöglicht hätte, monatlich 159,59 EUR abzuführen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 02.08.2010 zur sofortigen Beschwerde sowie zur Stellungnahme seiner Bevollmächtigten zum Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 02.03.2010 auf Folgendes hingewiesen:

"Nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Vorlagebeschluss vom 02.03.2010 stehen weder § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO noch der Beschluss vom 10.07.2007 der Versagung der Restschuldbefreiung entgegen. Da die nach § 295 Abs. 2 InsO erforderlichen Zahlungen bis zum Schluss der Wohlverhaltensphase (13.01.2009) erbracht werden können (Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Dezember 2009, § 295 Rn. 47 ff), sind die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung auch nicht verfristet (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO). Schließlich wurde der Schuldner/Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Übersendung des Ankündigungsbeschlusses vom 27.10.2005 über seine Obliegenheiten nach § 295 InsO belehrt. Dass der Schuldner diese Belehrung verstanden hat, ergibt sich aus seinem Schreiben an das Amtsgericht vom 02.07.2007 (Bl. 40 d.A.), in dem er mitteilt, er sei sich bewusst, zur Begleichung der rückständigen monatlichen Zahlungen verpflichtet zu sein.

Vor diesem Hintergrund ist daher entscheidungserheblich, ob der Schuldner ausreichende Anstrengungen unternommen hat, die fehlenden Zahlungen gem. § 295 Abs. 2 InsO auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Schuldner seine selbstständige Tätigkeit zwar nicht sofort aufgeben, wenn er erkennt, dass er damit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach. Um den Vorwurf zu entkräften, schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber, ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen (BGH vom 07.05.2009, IX ZB 133/07, NZI 2009, 482). Dazu ist in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass ein Schuldner in diesem Fall gehalten ist, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu ent-kräften (BGH vom 27.04.2010, IX ZB 267/08, WuM 2010, 384). Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenz-gericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbe-sondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen (BGH a.a.O.).

Die mit der Beschwerdeschrift als Anlagen BF 2 und 3 vorgelegten Presseberichte genügen diesen Anforderungen ebenso wenig wie die mit dem Schriftsatz vom...

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