Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert:

für die Verfahrensgebühr: 2.181,83 EUR,

danach 985,40 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien betreiben in Ulm Hausverwaltungen. Der Beklagte, Inhaber einer kleinen Hausverwaltung, benutzte die Domain "www.ulmer-hausverwaltung.com". Darin sah die Klägerin eine Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungsbehauptung und mahnte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 14.05.2012 (K 2 = Bl. 8-11 d.A.) ab. Die Abmahnung ging dem Beklagten am 16.05.2012 zu (K 4 = Bl. 13 d.A.). Per E-Mail ging dem Beklagten die Abmahnung am 15.05.2012 zu. Der Beklagten veranlasste hierauf die Kündigung der Domain. Die Abmahnung wies der Beklagte aus formellen Gründen (fehlende Originalvollmacht) und aus materiellen Gründen zurück (vgl. B 2, Bl. 40 d.A. und K 6, Bl. 15-16 d.A.).

Die Klägerin verlangt die ihr entstandenen Abmahnkosten (1,3-Gebühr), die sie aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR berechnet, vom Beklagten ersetzt. Die vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung im Anwaltsschreiben vom 14. Mai 2012 unter Fristsetzung bis zum 05.06.2012 blieb erfolglos (vgl. K 2, Bl. 8-11 d.A).

Der Beklagte hatte zunächst Widerklage auf Zahlung der ihm zur Abwehr der aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung in Höhe von 1.196,43 EUR erhoben (vgl. Bl. 29 d.A.). Die Widerklage hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.08.2012 zurückgenommen (vgl. Bl. 49 d.A.).

Die Klägerin trägt vor:

1.

Der Beklagte habe die Domain "ulmer-hausverwaltung.com" im geschäftlichen Verkehr verwendet. Dies belege der Internetausdruck vom 15.05.2012 (K 1 = Bl. 7 d.A.).

2.

Die Verwendung der Domain "ulmer-hausverwaltung.com" sei wettbewerbsrechtlich unlauter. Durch den vorangestellten Ortsnamen habe der Beklagte den angesprochenen Interessenten suggeriert, dass es sich bei seiner Hausverwaltung um die Ulms handle, ihr also zumindest eine herausragende Stellung zukomme. Das treffe aber tatsächlich nicht zu.

Soweit die Rechtsprechung in vereinzelten Fällen eine Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungsbehauptung bei der Kombination einer Gattungsbezeichnung mit einem Ortsnamen verneint habe, habe dies Fälle betroffen, in denen der Ortsname der Gattungsbezeichnung nachgefolgt und nicht wie hier ihr vorangestellt worden sei.

3.

Die Abmahnung sei auch rechtswirksam erfolgt. § 174 BGB sei auf die Abmahnung, die zugleich ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages enthalten habe, nicht anwendbar. Im Übrigen komme es darauf nicht an. Denn nach herrschender Meinung sei für den Zeitpunkt der Abmahnung auf die Absendung der Abmahnung und nicht auf deren Zugang abzustellen.

4.

Da die Abmahnung vom 14.05.2012 berechtigt gewesen sei, sei der Beklagte verpflichtet, ihr die entstandenen Abmahnkosten zu ersetzen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Ihr stehe daher eine 1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR in Höhe von 985,40 EUR zu.

Mit der Zahlung befinde sich der Beklagte seit dem 06.06.2012 in Verzug.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 985,40 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 06.06.2012 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt weiter,

dem Beklagten die Kosten der zurückgenommenen Widerklage aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

1.

er habe die Domain "www.ulmer-hausverwaltung.com" nicht (bewusst) im geschäftlichen Verkehr verwendet.

2.

Die Verwendung des Ortsnamen "Ulm" bedeute im Verständnis der angesprochenen Verkehrsteilnehmer jedenfalls bei Berücksichtigung der weiteren Umstände keine Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsbehauptung. Der Ortsname allein deute im Verständnis der Referenzverbraucher nur auf den Sitz des Unternehmens hin, eine darüber hinausgehende Botschaft im Sinne einer Alleinstellungs-/Spitzenstellungsbehauptung werde dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer nicht vermittelt.

Die Klägerin verkenne, dass als Referenzverbraucher der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher angesehen werde. Den von der Klägerin zitierten älteren Entscheidungen hätten noch ein anderes Verbraucherbild zugrunde gelegen. Nach dem jetzt maßgebenden Verbraucherbild habe sich die Rechtsprechung geändert. Die Kombination einer Gattungsbezeichnung mit einem Ortsnamen in welcher Reihenfolge auch immer, suggeriere dem Verbraucher nicht mehr, als dass der Werbende dort seinen Sitz habe. Der verständige Verbraucher wisse, dass es in Ulm mehrere Hausverwaltungen gebe.

Er habe die Domain auch nicht als Firma (namensmäßig) verwandt, sondern nur als Domain. Bei Aufruf der Domain erkenne der Verbraucher auf der Eingangsseite der Homepage sofort, dass es sich bei der aufgerufenen "ulmer-hausverwaltung" nicht um eine große Hausverw...

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