Leitsatz (amtlich)

Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, ist irreführend und damit unzulässig.

Die Werbung mit der Bezeichnung "Tanzschule ...(Ortsname)", d.h. unter alleiniger Beifügung des Ortsnamens, stellt keine irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbung dar.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5, 8

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 25.07.2012; Aktenzeichen 41 O 52/12)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das am 25.7.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf tanzschulische Dienstleistungen mit der Aussage "garantieren wir ... den ... Lernerfolg" zu werben, wie geschehen auf der Internetseite des Beklagten *Internetadresse* (Anlage zur Klageschrift vom 16.5.2012).

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien, die jeweils eine Tanzschule in F betreiben, streiten im Rahmen der Klage und der Widerklage (negative Feststellungsklage) um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf eine werbende Angabe des Beklagten auf der von ihm betriebenen Internetseite zu einer sog. Lernerfolgsgarantie und in Bezug auf die Bezeichnung "Tanzschule F" bzw. die Domainbezeichnung "*Internetadresse*".

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der 1. Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussage gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 UWG, weil die Werbung des Beklagten unter Berücksichtigung des heute herrschenden Verbraucherleitbildes nicht irreführend sei. Die "Garantie" sei allgemein gehalten. Der Beklagte garantiere gerade nicht, dass ein Tanzschüler nach seinem Unterricht den Tanz perfekt oder entsprechend den Vorgaben des Verbandes beherrsche, sondern er stelle darauf ab, dass der "gewünschte Lernerfolg" erreicht werde. Damit knüpfe der Beklagte an die Erwartungen des Schülers, die durchaus sehr niedrig sein könnten, an. Dies werde dadurch unterstützt, dass ein Unterricht in "privater Atmosphäre" beworben werde. Demnach werde der Unterricht auf die Bedürfnisse des Tanzschülers individuell abgestimmt und orientiere sich an dessen Fähigkeiten. Es werde gerade nicht die Erwartung geweckt, nach dem Unterricht "gut tanzen" zu können. Der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher wisse, dass insoweit eine "Garantie" auch nicht übernommen werden könne. Diesem sei nämlich bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztlich vom Talent des jeweiligen Schülers abhänge und vom Tanzlehrer nicht "garantiert" werden könne. In der Literatur werde heute davon ausgegangen, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien nicht generell unzulässig sei, sofern dies nicht im Gesetz z.B. für den Bereich der Heilmittelwerbung ausdrücklich untersagt sei. Die vom Kläger zu diesem Problemkreis zitierte Rechtsprechung sei noch zu dem alten Verbraucherleitbild ergangen und heute überholt.

Die Widerklage sei als negative Feststellungsklage zulässig und begründet. Ansprüche des Klägers bestünden nicht, weil eine Irreführung im Sinne einer Spitzenstellungswerbung nicht vorliege. Dies setze regelmäßig voraus, dass der Bezeichnung ein bestimmter Artikel vorangestellt werde (die-*Internetadresse*), weil dies nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Hervorhebung ausdrücke. Der Umstand, dass es in F nur fünf Tanzschulen gebe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Hamm (4 U 63/08) könne die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen grundsätzlich eine Spitzenstellungsbehauptung nicht begründen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Unterlassungsbegehren weiter verfolgt und sich gegen seine auf die Widerklage erfolgte Verurteilung wendet. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens, das LG habe verkannt, dass die Werbung des Beklagten "Auch für den klassischen Eröffnungstanz Ihrer Hochzeit garantieren wir Ihnen in privater Atmosphäre den gewünschten Lernerfolg." irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei. Die Garantiewerbung sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Tanzschulen wesentlich zu beeinträchtigen, § 3 UWG. Sie führe zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil für den Beklagten. Durch sie entstehe der Eindruck, dass seine Tanzschule...

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