Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensrückzahlung
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm vom 14.10.1999 wird aufrecht erhalten.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 128.000,– DM fortgesetzt werden.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unwiderrufliche, schriftliche und selbstschuldnerische Bürgschaft zu erbringen.
Streitwert: |
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Klage |
111.821,73 DM |
Widerklage bis |
70.000,00 DM |
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181.821,73 DM. |
Tatbestand
Der Beklagte beteiligte sich 1992 an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Klägerin, die die Beteiligung finanzierte, begehrt nach Kündigung des Darlehensvertrages die Rückzahlung der Darlehenssumme nebst Zinsen. Der Beklagte bestreitet den Rückzahlungsanspruch und rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin auf. Ferner begehrt er mit seiner Widerklage die Rückzahlung der bezahlten Darlehenszinsen und die Freigabe der in Bezug auf den Darlehensvertrag hingegebenen Sicherheiten.
Die Firma … erwarb von Dritten Immobilien. Die … schlossen sich für jeden Fonds zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Deren Zweck war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung der von der … gekauften Immobilie. In die jeweilige Fonds-GbR wurden weitere Gesellschafter aufgenommen und mit der Gesamtheit der Einlageleistungen, d. h. dem Gesellschaftsvermögen der jeweiligen GbR kaufte diese dann der … die Objekte ab. Die Beteiligungssumme betrug je Fondsanteil 30.650,– DM. Den Vertrieb übernahm die Firma …. Die … befindet sich seit dem 31.10.1997 in Konkurs.
Am 10.09.1992 unterzeichnete der Beklagte einen Eintrittsantrag in die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR … (Bl. 103). Die Beteiligung betrug 91.950,– DM (drei Fondsanteile). Gleichzeitig wurde eine Vollmachtsurkunde unterzeichnet (Bl. 105). Aufgrund dieser Vollmacht schloss die Bevollmächtigte am 18.09.1992 den notariellen Vertrag über den Eintritt des Beklagten in die GbR mit der Bezeichnung „Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR … (Bl. 106). Zuvor unter dem 19.08.1992 hatten die „Vertriebspartner” eine persönliche Berechnung für den Beklagten vorgenommen (Bl. 117). Über die Vertriebspartner erfolgte auch die Kreditanfrage aufgrund der persönlichen Angaben des Beklagten (Bl. 122). Gleichzeitig wurde auch bereits die Verpfändung des BGB-Anteils (Bl. 124) unterzeichnet. Am 18.09.1992 unterzeichnete der Beklagte den Darlehensvertrag (Bl. 4). Unterzeichnet wurde auch eine Abtretungserklärung bezüglich der Lebensversicherung (Bl. 125). Der Beklagte trat nie in direkten Kontakt zur Klägerin.
Die Darlehenssumme betrug 105.714,– DM. Ausgezahlt wurden 90 %. Der Zinssatz von 7,95 % wurde bis zum 31.12.2002 festgeschrieben. Die Darlehensrückzahlung sollte in voller Höhe am 31.12.2012 durch eine fällige Lebensversicherung über 250.000,– DM erfolgen. Der Beklagte kam Mitte 1998 mit seinen Verpflichtungen in Verzug und wurde mehrmals gemahnt. Letztlich kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 20.07.1999 und forderte den Beklagten auf, den Darlehensbetrag nebst aufgelaufener Zinsen in Höhe von 111.821,73 DM an die Klägerin zu zahlen.
Am 14.10.1999 erging ein Versäumnisurteil, welches lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111.821,73 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus 105.714,– DM seit 06.08.1999 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt:
Das Versäumnisurteil vom 14.10.1999 bleibt aufrecht erhalten.
Der Beklagte beantragt:
Das Versäumnisurteil vom 14.10.1999 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Widerklage wird beantragt:
Die Widerbeklagte wird verurteilt,
- sämtliche vom Beklagten an die Klägerin abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung mit der Nummer … die der Beklagte bei der … mit der Versicherungssumme von 250.000,– DM abgeschlossen hat, an den Beklagten rückzuabtreten,
- an den Beklagten und Widerkläger 50.425,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit (26.11.1999) zu zahlen,
- die Verpfändung der drei GbR-Anteile des Beklagten am Objekt … (Fonds Nr. 28 der … freizugeben,
Zug um Zug gegen
- Übereignung der drei GbR-Anteile am Objekt … Fonds-Nummer 28 der …)
- Rückzahlung der bisher vereinnahmten Mietüberschüsse in Höhe von 14.440,– DM.
Ferner wird beantragt, Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen.
Die Klägerin beantragt:
- Die Widerklage wird abgewiesen,
- hilfsweise, Zahlung durch die Klägerin erfolgt nur Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Beklagten an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR … Fonds Nummer 28) auf die Klägerin.
- Ferner wird beantragt, Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen.
Der Beklagte meint, die Klägerin hafte
- aus c.i.c.
- wegen ihr zuzurechnendem Fehl verhalten des Anlagevermittlers
- aufgrund des nichtigen Darlehensvertrages
- aus § 9 VerbrKrG in Verbindung mit einem Schadenersatzanspruch...