Entscheidungsstichwort (Thema)
vorläufig Entziehung der Fahrerlaubnis
Verfahrensgang
AG Bad Säckingen (Beschluss vom 19.02.2002; Aktenzeichen 13 Gs 28/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 19. Februar 2002, Az. 13 Gs 28/02, wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2002 (AS 21a, b) wurde dem Angeklagten durch das Amtsgericht Bad Säckingen gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 13. Juni 2002 (AS 117 ff.) wurde der Angeklagte sodann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 18. Juni 2002 Rechtmittel ein (AS 135), welches er mit Schreiben vom 15. Juli 2002 (AS 179 ff.) als Sprungrevision konkretisierte. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 legte er zudem Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Februar 2002 ein (AS 145 ff.).
Die Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen. Wird gegen ein Urteil, das eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB anordnet, Revision eingelegt, dann ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB, die unmittelbar mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 111a StPO verknüpft ist, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht entzogen (OLG Karlsruhe NZV 1999, 345). Die Entscheidung, ob dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dem Angeklagten werde gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden, ist in diesem Fall nur noch davon abhängig, ob die entsprechende Anordnung im Urteil einer Überprüfung nach revisionsrechtlichen Kriterien standhält (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Diese Überprüfung ist jedoch dem Revisionsgericht vorbehalten. Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen darauf beschränkt, dass nur ein offensichtliches Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB berücksichtigt werden darf (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Ein offensichtliches Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die im Urteil erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis knüpft an die – einen Regelfall für die Entziehung bildende – Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB an, was nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft bewertet werden kann. Ob dem offensichtlichen Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Fall gleichgesetzt werden kann, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (hier: Straftat nach § 316 StGB) aufgrund offensichtlich rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung oder offensichtlicher Verfahrensfehler festgestellt worden sind (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht), kann dahin stehen, da die Beweiswürdigung und das Verfahren, das der Verurteilung hier zugrunde lag, nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Ob die Verurteilung im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung standhält, unterliegt eben nicht der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Unterschriften
Se… Vors. Richter am LG
D… Richter am LG
B… Richterin
Fundstellen