Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige Beschwerde des ehemaligen Nachlassverwalters RA … gegen die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung
Verfahrensgang
AG Würzburg (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen VI 831/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Nachlassverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Würzburg vom 23.2.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der Erben von … K., beide vertr. durch RA in … wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts Würzburg v. 17.9.2003 Nachlassverwaltung angeordnet und RA … zum Nachlassverwalter ausgewählt. Der vom Nachlassverwalter gestellte Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Würzburg v. 17.2.2004 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Mit Beschluss des Nachlassgerichts Würzburg v. 4.8.2004 erfolgte die Aufhebung der Nachlassverwaltung. RA … beantragte mit Schriftsatz v. 30.7.2004, seine Vergütung als Nachlassverwalter auf insgesamt 3.028,66 Euro festzusetzen (s. Bl. 60–65 d.A.). Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz des ehemaligen Nachlassverwalters v. 15.9.2004 ergänzt (s. Bl. 81/82 d.A.). Im Hinblick auf die Dürftigkeit des Nachlasses beantragte RA. mit Schriftsatz v. 9.12.2004, seine Nachlassverwaltervergütung aus der Staatskasse zu erstatten. Die Bezirksrevisorin gab am 4.1.2005 eine Stellungnahme ab. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Würzburg erließ am 23.2.2005 durch den zuständigen Rechtspfleger folgenden
Beschluss:
„Herrn RA … ist für die Tätigkeit als Nachlassverwalter in der Zeit v. 26.9.2003–4.8.2004 eine Vergütung für 24 Std. u. 10 min. gem. §§ 1836 II, 1835 IV BGB und ein Aufwendungsersatz gem. §§ 1835 I u. IV, 1836 a BGB aus der Staatskasse i.H.v. 1.035,32 Euro zu erstatten. Der darüberhinausgehende Antrag wird zurückwiesen. Wegen den von der Staatskasse erstatteten und auf sie nach § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche erfolgt ein Rückgriff auf Erben.”
Auf die Gründe des Beschlusses, der von einem Stundensatz v. 31,– Euro entsprechend der Bestimmung im BVormVG ausgeht, wird verwiesen (Bl. 108–110 d.A.).
Gegen die ihm am 4.3.2005 zugestellte Entscheidung wandte sich RA … mit seiner sofortigen Beschwerde v. 8.3.2005, eingegangen bei Gericht am 10.3.2005. Er bleibt bei seiner Auffassung, dass sich die Vergütung an der eines Zwangsverwalters zu orientieren habe und somit 200,– DM = 102,26 Euro/Std. angemessen seien.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (s. Entscheidung des Rechtspflegers, v. 17.3.2005; Bl. 130 d.A.) und die Sache dem Landgericht Würzburg zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg beantragte namens der Staatskasse, die Beschwerde des Nachlassverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg v. 23.2.2005 als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin v. 18.4.2005 wird verwiesen (s. Bl. 132/133 d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. §§ 75, 56 g Abs. 5 FGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des dazu auch nach Beendigung seines Amtes berechtigten Nachlassverwalters (s. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Rdnr. 60 u. 82 zu § 20) ist zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde gegen die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung keinen Erfolg.
Der Beschluss des Nachlassgerichts ist bei der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht zu beanstanden.
Gem. § 1987 BGB kann der Nachlassverwalter für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe eine Vergütung zu bewilligen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Entsprechend der Neuregelung in § 1836 BGB ist auf Zeitaufwand und einen dem Beruf des Verwalters angemessenen Stundensatz abzustellen. Die Angemessenheit ist durch Stundensätze nach den Kriterien nutzbarer Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte zu konkretisieren (s. § 1836 Abs. 2 BGB). Welcher Stundensatz angemessen ist, wurde aus fiskalischen Gründen in § 1 BVormVG nur für den Fall gesetzlich geregelt, dass bei mittellosem Nachlass die Staatskasse zu zahlen hat (BayObLGZ 2000, 26 f.). Die Mittellosigkeit des Nachlasses ist durch die abgelehnte Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens dargetan. Mit dem Nachlassgericht ist die Kammer der Überzeugung, dass die Besonderheit der materiellen Regelung für die Festsetzung der Vergütung gem. § 1987 BGB der Anwendung der allgemeinen für die Pflegschaft geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen für, die Festsetzung der Vergütung nicht entgegensteht. Bei dem hier vorliegenden Fall wäre, wenn sich die Forderung des Nachlassverwalters gegen die Erben hätte richten können, im Hinblick auf die hohe Qualifikation des Nachlassverwalters und auch im Hinblick auf die hohen Sach- u. Personalkosten eines Rechtsanwalts eine Verdoppelung des Satzes des BVormVG in Betracht gekommen (s. LG Stuttgart Rpfleger 2001, 427 für die Vergütung eines...