Verfahrensgang
AG Würzburg (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen VI 831/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Erben gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht Würzburg – vom 23.2.2005, soweit darin der Regress der Staatskasse gegen die Erben angeordnet ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Das Nachlassgericht Würzburg bewilligte am 23.2.2005 RA … für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter, zu dem er mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 17.9.2003 bestellt worden war, aus der Staatskasse 1.035,32 Euro. Den darüberhinausgehenden Antrag wies es zurück.
Zugleich bejahte es wegen der von der Staatskasse erstatteten und auf sie nach § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche einen Rückgriff auf die Erben.
Gegen diese Bejahung des Rückgriffs wandten sich die Erben mit ihrer sofortigen Beschwerde v. 16.3.2005 gegen die ihnen am 3.3.2005 zugestellte Entscheidung, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Auf die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 18.4.2005 und vom 3.5.2005 wird verwiesen; ebenso auf die Ausführungen des ehemaligen Nachlassverwalters im Schriftsatz vom 19.5.2005.
Entscheidungsgründe
II.
Gem. § 56 g Abs. 5 FGG ist die sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss statthaft (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Rdnr. 28 f. zu § 56 g). Die Erben sind gem. § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt (s. Palandt, BGB, 64. Aufl., Rdnr. 29 zu 1960).
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
In der Sache hat es keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht konnte den Regressanspruch der Staatskasse gegen die Erben aussprechen.
Die Staatskasse erlangt mit der Festsetzung des Rückgriffbetrages und nach Befriedigung der Vergütungsansprüche des Nachlassverwalters einen Vollstreckungstitel. Seit dem 1.1.1999 erfolgt die innerhalb der Frist des § 1836 e Abs. 1 S. 2 BGB mögliche Durchsetzung des festgesetzten Anspruchs auf Vergütung nicht mehr im Prozesswege. Der Festsetzungsbeschluss gem. § 56 g Abs. 1 FGG ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 b JBeitrO Grundlage der Beitreibung, für welche die Gerichtskasse Vollstreckungsbehörde ist (s. Ermann, BGB, 10. Aufl. Rdnr. 5 zu 1836 e).
Wenn auch die Haftung der Erben auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses begrenzt ist (s. Palandt, BGB, 64. Aufl., Rdnr. 15 zu § 1967; vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3) so musste das Nachlassgericht nicht ausnahmsweise den Regress gegen die Erben verneinen.
Der in NJW-RR 2002/1660 veröffentlichte Beschluss des OLG Düsseldorf betraf den Fall eines verstorbenen Betreuten; es handelte sich also um eine vom Erblasser herrührende Schuld (Erblasserschuld) und damit nicht um eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung, für die die Erben gem. § 6 KostO nach den Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten haften (sog. Erbfallschulden).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Kammer bejaht die grundsätzliche Bedeutung der hier zur Entscheidung stehenden Fragen und lässt deswegen die sofortige weitere Beschwerde zu (§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG).
Fundstellen