Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschiebungshaftbeschwerde

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Beschluss vom 30.08.2005; Aktenzeichen XIV B 91/05)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen 34 Wx 141/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Betroffene, afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit, reiste am 16.11.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.11.2001 Asylantrag.

Mit Bescheid vom 11.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vomm 19.12.2003 ab (Nr. W 7 K 03.31735). Rechtskraft trat am 13.04.2004 ein.

Der Betroffene verblieb in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem damals keine Rückführungen nach Afghanistan durchgeführt wurden, erteilte ihm die Ausländerbehörde eine Duldung. Seit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 23./24.06.2005 sind Rückführungen nach Afghanistan wieder möglich.

Mit Bescheid vom 16.02.2005 forderte die Ausländerbehörde den Betroffenen vergeblich auf, bis 17.05.2005 einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Mit Schreiben vom 27.05.2005 wiederholte sie ihre Aufforderung, der der Betroffene wiederum nicht nachkam.

Mit Beschluss vom 30.08.2005 ordnete das Amtsgericht Würzburg auf Antrag der Ausländerbehörde gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung auf die Dauer von längstens drei Monaten Abschiebehaft an.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der von seinen Verfahrensbevollmächtigen am 09.09.2005 eingelegten sofortigen Beschwerde.

Der Betroffene wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens richterlich gehört. Auf das Anhörungsprotokoll des beauftragten Richters vom 22.09.2005 wird Bezug genommen.

Die Kammer hat die Ausländerakten des Landratsamts Würzburg beigezogen und deren Auswertung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Würzburg (Telefonat mit Oberstaatsanwalt … vom 22.09.2005) ist gegen den Betroffenen dort kein Verfahren anhängig.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, § 7 Abs. 1 und 2 FreihEntzG zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Nach Überzeugung der Kammer liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. Ausweislich des Bescheides des Bundesamtes vom 11.09.2003 steht dem Betroffenen in Deutschland kein Asylrecht zu; seine Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat wurde angeordnet. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG ist die ausgestellte Aufenthaltserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) erloschen und der Betroffene gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig; die im Bescheid vom 11.09.2003 gesetzte Ausreisefrist ist ebenso abgelaufen wie die ihm anschließend erteilte Duldung. Mit Schreiben vom 05.09.2005 wies ihn die Ausländerbehörde auf die beabsichtigte Abschiebung nach Afghanistan innerhalb der nächsten drei Monate hin (§ 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG).

Der Überwachung der Ausreise (Abschiebung) bedarf es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weil die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist (§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7 AufenthG). Unter Würdigung der Gesamtumstände besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird. Nach seinen Angaben im landgerichtlichen Anhörungstermin will er keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren. Bereits im Vorfeld weigerte er sich, an der Beschaffung von Heimreisepapieren aktiv mitzuwirken. Hinzu kommt die Verwendung eines Alias-Namens. Während er unter dem Namen … Asylantrag gestellt hatte, gab er sich bei der Vorführung zur Abschiebehaft als … aus. Sein Hinweis auf einen Übersetzungsfehler klingt wenig glaubhaft. Alle diese Umstände lassen auf seinen festen Willen schließen, weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. Es muss deswegen damit gerechnet werden, dass er bei einer Haftentlassung sich dem Zugriff der Ausländerbehörde und damit der Abschiebung entzieht. Mit einfachem, keinen freiheitsentziehungsbildenden Zwang kann diesem zu erwartenden Verhalten nicht begegnet werden.

Ob die Abschiebung ansonsten zurecht betrieben wird, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; insoweit obliegt die Gewährung von Rechtsschutz ausschließlich den Verwaltungsgerichten (vgl. BayOlGZ 1993, 311/313).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der angeordneten Haftdauer gewahrt. Am 16.09.2005 wurde der B...

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