Ehemalige afghanische Ortskraft und Kernfamilie haben Anspruch auf deutsches Visum
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als ehemalige Ortskraft der GIZ in Afghanistan
Anfang August beantragte ein afghanischer Staatsangehöriger für sich und seine Familie beim Auswärtigen Amt (AA) eine Aufenthaltserlaubnis, um Schutz in Deutschland zu suchen. Diesen Antrag stellte er als ehemalige Ortskraft. Bis September 2017 war er für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Afghanistan als „Field Officer“ tätig.
Von den Taliban verfolgt
Eben wegen dieser Zusammenarbeit mit der GIZ wurde der Mann von den Taliban gesucht und 2016 auch schon einmal angeschossen. In diesen Tagen der Einnahme Kabuls wuchs die Angst um sich und seine Familie ins Unermessliche, weshalb er nun nachvollziehbar alles versucht, um dort wegzukommen.
Das Auswärtige Amt lehnte das Gesuch mit Hinweis auf Ermessen ab
Das Auswärtige Amt (AA) wollte dem Antragsteller das Visum verwehren, weil seine GIZ-Tätigkeit schon 4 Jahre zurück liegt.
„Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.“ (§ 22 AufenthG)
Das durch das „kann“ eingeräumte Ermessen übte das AA zu Lasten der afghanischen Familie aus. Es blieb auch in dem folgenden Eilverfahren dabei. Sonst würde ja „allen bedrohten afghanischen Staatsbürgern“ ein solcher Anspruch zustehen, so das Beharren des AA.
VG Berlin revidiert Ablehnung wegen Selbstbindung des AA
Die Berliner Verwaltungsrichter rückten dies wieder zurecht. Das war ganz einfach in Bezug auf den Familienvater, denn das AA hatte seine eigene Aufnahmepolitik inzwischen geändert.
Danach werden nun alle ehemaligen Ortskräfte aufgenommen, sofern sie bis 2013 als solche tätig waren. Infolge dieser Selbstbindung habe sich das Ermessen auf „Null“ reduziert. Ehemalige Ortskräfte seien eben auch nicht „alle“ bedrohten Afghanen.
Derzeit sind volljährige Kinder von Visa-Berechtigten nicht miterfasst
Etwas schwieriger gestaltete sich die Entscheidung in Bezug auf die Kinder. Zwei der drei sind schon volljährig. Nach den aktuellen Regelungen können nur Ortskräfte, ihre Ehepartner und minderjährigen Kinder ausreisen.
Außergewöhnliche Umstände erfordern außergewöhnliche Maßnahmen – volljährige Kinder dürfen mit
Das Gericht setzte hier ein Zeichen der Menschlichkeit. Es bezog sich auf eine Aussage des Bundesentwicklungsministers Gerd Müller, wonach es – mit Blick auf volljährige Kinder - inhuman sei Familien zu trennen. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände gab das Gericht daher grünes Licht für die ganze Familie. In der Hoffnung, dass ihr damit noch geholfen ist.
Gegen diesen Beschluss kann das AA Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg einlegen.
(VG Berlin, Beschluss v. 25.8.2021, VG 10 L 285/21 V).
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