Verfahrensgang
AG Wuppertal (Urteil vom 22.02.2001; Aktenzeichen 35 C 134/00) |
Tenor
Dem Beklagten wird auf seine Kosten wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 543 a.F. ZPO Bezug genommen.
Bezüglich der gewährten Wiedereinsetzung wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2001 verwiesen.
Die somit zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Es läßt sich nicht feststellen, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen wäre, nach dem der Beklagte der Klägerin Rückzahlung eines Betrages schuldete. Grundlage des Klagebegehrens ist die von der Klägerin unterzeichnete Vereinbarung vom 29.04.1988. Diese Vereinbarung läßt die Rechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten nicht eindeutig erkennen. Klar ist lediglich, daß die Klägerin einer sogenannten Leihgemeinschaft beitreten wollte und daß sie sich dieser Gemeinschaft gegenüber verpflichtete, die einzelnen Tilgungsraten zu begleichen. Es war dann Sache der Bevollmächtigten dieser Leihgemeinschaft, die einzelnen Tilgungsraten der Mitglieder zu sammeln und dann darüber zu verfügen. Auch wenn das Geld letztlich, wie Nummer 3 der Vereinbarung zeigt, dem Beklagten zugute kommen sollte, so läßt diese Vereinbarung doch nur vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dieser Leihgemeinschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erkennen. Denn unterschrieben haben diese Vereinbarung nur die Klägerin als “Kreditnehmer” und die Frau G… in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte der Leihgemeinschaft. Eine Unterschrift eines Bevollmächtigten der GLS-Gemeinschaftsbank e.G. findet sich nicht, so daß auch die Weisungen an die Bank zwar beabsichtigt gewesen sein mögen, aber offenbar keine Wirkung entfaltet haben. Dem entspricht es, daß die von der Klägerin vorgelegten Überweisungen auch nicht an diese Bank gerichtet waren, sondern offenbar auf dem von den Bevollmächtigten der Gesellschaft angegebenen Sammelkonto eingingen.
Nach alledem mag es sein, daß die Klägerin Auseinandersetzungsansprüche gegen die BGB-Gesellschaft haben könnte, ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Beklagten oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ergibt sich daraus jedoch nicht.
An dieser Rechtslage ändert auch das neue Vorbringen in der zweiten Instanz nichts.
Sofern die Klägerin auf 1996 erkanntes “unseriöses Verhalten” abstellt, beachtet sie nicht, daß der hier maßgebliche Vertrag bereits 1988 unterzeichnet wurde.
Wenn sie nunmehr den Ort des Geschehens nach Wuppertal verlegt, bleibt es gleichwohl dabei, daß sie nach eigener Darlegung einer Leihgemeinschaft beitreten, nicht aber dem Beklagten direkt ein Darlehen gewähren wollte.
Nach alledem kann offen bleiben, ob dem Amtsgericht darin zu folgen ist, daß die handschriftlichen Eintragungen auf dem unteren Abschnitt des Vertragsformulars zu dem Schluß zwingen, daß die Klägerin keine Spende, sondern ein Darlehen geben wollte. Sollte der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch zustehen, wäre – wie ausgeführt – nicht der Beklagte passivlegitimiert, sondern die BGB-Gesellschaft, die zur Unterstützung des Beklagten gegründet worden war.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 238 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert: 3.100,00 DM.
Fundstellen