Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Aue (Urteil vom 18.02.2002; Aktenzeichen 1 C 963/01)

 

Tenor

URTEIL

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Amtsgerichts Aue vom 18.02.2002 (Az.: 1 C 963/01) wie folgt

abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für ihre in der … Straße … in …, angemieteten Wohnung Nr. … eine Nebenkostenabrechnung über den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.1999 zu erstellen.

2. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

– Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.431,62 Euro –

(2.800,00 DM)

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. abgesehen und auf die Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 18.02.2002 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.1999 aus § 3 Nr. 6 des Mietvertrages vom 1.07.1998 i.V.m. § 152 Abs. 2 ZVG.

Indem der Beklagte mit Beschluß des Amtsgerichts Zwickau vom 27.07.2000 zum Zwangsverwalter für die von den Klägern angemietete Wohnung betellt wurde, trat der Beklagte gemäß § 152 Abs. 2 ZVG in vollem Umfang in diesen Mietvertrag ein (Zeller/Stöber 16. Auflage Rn. 9.3. zu § 152 ZVG; OLG Hamburg WuM 2002, 29; OLG Hamburg NJW-RR 1990, 151). Weil der Beklagte somit in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter den Mietvertrag gegenüber den Klägern zu erfüllen hat, ergibt sich daraus u.a. dessen Verpflichtung zur Abrechnung der Nebenkosten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erfaßt diese Verpflichtung des Beklagten aus nachfolgenden Gründen auch den vor der Anordnung der Zwangsverwaltung bereits abgelaufenen und bisher nicht abgerechneten Abrechnungszeitraum des Jahres 1999.

a) Daß der Zwangsverwalter nur die ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung entstehenden Verpflichtungen des Vermieters zu erfüllen hätte, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 ZVG nicht.

Zwar ist der Zwangsverwalter im Vergleich zum verschuldeten Vermieter in seiner Rechtstellung dahingehend eingeschränkt, als daß die Beschlagnahme die offenen Mietzinsforderungen nicht erfaßt, welche bereits mehr als 1 Jahr vor der Beschlagnahme fällig geworden sind (§§ 20 Abs. 2 ZVG, 1123 Abs. 2 BGB). Der Anspruch der Kläger auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1999 entstand jedoch Ende 1999 und somit zu einem Zeitpunkt, indem der am 27.07.2000 zum Zwangsverwalter bestellte Beklagte noch offenen Mietzins von den Klägern hätte beitreiben können. Einklagbar und somit fällig wurde der klägerische Anspruch auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung jedoch erst im Laufe des Jahres 2000 und daher in dem Jahr, in welchem der Beklagte zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Da jedoch die Verpflichtung des verschuldeten Vermieters auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1999 innerhalb eines Jahres vor der Bestellung des Beklagten zum Zwangsverwalter entstanden und im Jahr der Bestellung des Beklagten fällig geworden ist, kann eine Beschränkung der Verpflichtung des Beklagten auch nicht aus der Einschränkung der §§ 20 Abs. 2 ZVG, 1123 Abs. 2 BGB entnommen werden. Ob die Kläger von dem Beklagten darüber hinaus auch die Erstellung noch älterer Nebenkostenabrechnungen verlangen könnten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung und kann deshalb dahinstehen.

b) Eine solche Beschränkung der Verpflichtungen des Zwangsverwalters ergibt sich ferner nicht aus § 572 S. 2 BGB a.F.. Denn § 146 Abs. 1 ZVG verweist nicht auf die Vorschrift des § 57 ZVG a.F. und damit nicht auf § 572 S. 2 BGB a.F.. Die Einschränkung des § 572 S. 2 BGB a.F. findet daher zwar bei der Zwangsversteigerung nicht jedoch auch bei der Zwangsverwaltung Anwendung (BGH Rpfleger 1979, 53; OLG Hamburg a.a.O.). Auch eine analoge Anwendung des § 572 S. 2 BGB a.F. ist vorliegend ausgeschlossen. Dies würde nämlich eine Gleichstellung des Zwangsverwalters mit dem Erwerber im Sinne des § 571 BGB a.F. wie auch die Gleichstellung des Anspruchs auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung und Auszahlung eines sich daraus gegebenenfalls ergebenden Guthabens mit dem Rückzahlungsanspruch einer geleisteten Kaution, mithin eine in diesem Fall unstatthafte doppelte Analogie bedeuten (OLG Hamburg NJW-RR 1990, 151).

c) Schließlich ist die Erfüllungspflicht des Beklagten in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter auch nicht auf die Gebrauchsgewährungspflicht begrenzt und ist der Beklagte nicht wegen der in §§ 392, 1124 Abs. 2, 1125 BGB enthaltenen Grundsätze von der Erstellung der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung und der Auszahlung eines sich gegebenenfalls daraus ergebenden Guthabens befreit. Denn Zweck der §§ 392, 1124 Abs. 2, 1125 BGB ist lediglich der Erhalt der Haftungsmasse, nicht jedoch die Regelung des Umfangs der Erfüllungspflicht des Zwangsverwalters gegenüber dem Mieter (OLG Hamburg WuM 2002, 29).

Nach alledem ist der Beklagte somit zur Erstellung der Ne...

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