Kündigung von Mieter wegen nicht erfolgter Mülltrennung
Räumungsklage des Vermieters
Ein Mieter wohnte in einem Mehrfamilienwohnhaus in Hamburg. Laut Mietvertrag war er zur Trennung seines Mülls verpflichtet. Dies ergab sich aus der folgenden Regelung: „Es gilt eine Pflicht zur Mülltrennung durch den gelben Sack, sowie Altglas- und Papier-Container. Diese ist einzuhalten.“
Im Folgenden mahnte der Vermieter seinen Mieter ab. Er warf ihm insbesondere vor, dass er seit einigen Monaten seine PET-Flaschen, Plastikverpackungen und Glas illegal im Hausmüll entsorgt hat. Schließlich sprach der Vermieter die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Obwohl der Mieter einen Verstoß gegen die Mülltrennungspflicht bestritt, erhob der Vermieter gegen ihn Räumungsklage. Dabei legte er dem Gericht einige Fotos vor. Diese sollten belegen, dass der Mieter Plastik, Glas und Papier im Hausmüll entsorgt hat.
Was das Gericht entschieden hat
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wies die Klage des Vermieters ab (AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 24.02.2023, 533 C 159/22). Es begründete das damit, dass er weder die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB, noch für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hinreichend dargelegt hat.
Mieter muss gegen Mülltrennungspflicht verstoßen haben
Hierzu hätte der Vermieter zunächst einmal erläutern müssen, woraus sich ergebt, dass der Mieter den angeblich im Hausmüll vorgefundene Plastik, Glas und Papier vom Mieter eingeworfen hat. Das hatte er jedoch laut Gericht jedoch nicht getan. Lediglich auf einem Foto war ein Zettel im Hausmüll zu erkennen, auf dem der Namen des Mieters stand. Unklar sei hingegen, von welchem Mieter der übrige falsch eingeworfene Müll stammt.
Verstoß gegen Mülltrennungspflicht muss erheblich sein
Selbst wenn der nicht ordnungsgemäß getrennte Müll vom Mieter stammt, so ist dies kein hinreichender Grund für eine ordentliche, geschweige denn eine fristlose Kündigung.
Geringe Müllmenge reicht nicht
Dies ergibt sich daraus, dass auf den Fotos lediglich zu erkennen war, dass eine geringe Müllmenge falsch getrennt worden war.
Hierzu führte das Gericht aus, dass einzelne bedruckte Zettel wie Fahrkarten und leere Klopapierrollen im Hausmüll entsorgt werden dürfen, ohne dass der Mieter gegen das Gebot der Mülltrennung verstößt.
Verstoß gegen Mülltrennungspflicht muss von beträchtlichen Auswirkungen sein
Darüber hinaus müsste der Verstoß gegen die Mülltrennung mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Mietsache, andere Mieter oder den Vermieter verbunden sein. Diese waren jedoch hier nicht der Fall. Denn der Vermieter hatte nicht dargelegt, dass aufgrund der fehlenden Mülltrennung nicht mehr ausreichend Platz im Hausmüll für die übrigen Mieter vorhanden war, die Abholung des Mülls verweigert oder dem Vermieter ein Bußgeld auferlegt worden war.
Abschließend führt das Gericht aus, dass eine Kündigung wegen fehlenden Mülltrennung dann in Betracht kommt, wenn es sich um umfangreichere Verstöße in einem längeren Zeitraum handelt, der Müll wiederholt nicht abgeholt wird, gegen den Vermieter ein Bußgeld verhängt wird oder sich andere erhebliche Auswirkungen auf das Mietobjekt, den Mieter oder den Vermieter ergeben. Dies hat vorliegend das AG Hamburg-Blankenese verneint.
Entscheidung des Gerichtes ist rechtskräftig
Die Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese ist nach den Angaben eines Sprechers inzwischen rechtskräftig.
Einordnung dieser Entscheidung
Aus diesem Urteil ergibt sich, dass sich ein Vermieter nicht einfach einen Mieter herauspicken und wegen fehlender Mülltrennung kündigen darf. Vielmehr muss er aufgrund konkreter Fakten darlegen und beweisen können, dass der jeweilige Mieter gegen seine aus dem Mietvertrag ergebene Verpflichtung zur Mülltrennung verstoßen hat. Das könnten etwa Zeugen sein. Eine Videoüberwachung kommt nur unter engen Voraussetzungen infrage. Das ergibt sich etwa aus einem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes München I vom 7.6.2022, 14 S 2185/22. Hier geht ein Vermieter vor allem das Risiko ein, dass er von den betroffenen Mietern auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verklagt wird.
Darüber hinaus muss der Verstoß gegen die Mülltrennung auch von Bedeutung sein. Wann das der Fall ist, hängt erheblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Abzuwarten bleibt, ob diese durch weitere Entscheidungen näher konkretisiert werden.
(AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 24.2.2023, 533 C 159/22)
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