1 Leitsatz
Ein Verstoß des Mieters gegen die Bestimmungen zur Mülltrennung berechtigt den Vermieter grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
2 Normenkette
BGB § 543 Abs. 1
3 Das Problem
Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
4 Die Entscheidung
Diese Voraussetzungen liegen bei einem Verstoß des Mieters gegen die Bestimmungen zur Mülltrennung nicht vor – so das AG Hamburg. In dem vorliegenden Mietvertrag wurde die Mieterin darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Mülltrennung besteht und der "gelbe Sack" sowie Altglas- und Papiercontainer zu nutzen sind. Nachdem die Vermieterin mehrfach festgestellt hatte, dass in der Restmülltonne neben Hausmüll immer wieder PET-Flaschen, Plastikverpackungen, Glas, Altkleider, Blumen und Lebensmittel geworfen wurden, mahnte sie die Mieterin ab und kündigte das Mietverhältnis in der Folgezeit fristlos, nachdem sie auch nach der Abmahnung eine mangelhafte Mülltrennung festgestellt hatte. Nachdem die Mieterin der Kündigung keine Folge leistete, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Diese wurde vom AG Hamburg abgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die Vermieterin die gesetzliche Pflicht zur Mülltrennung zwar wirksam an die Mieterin weitergegeben hat. Der vorliegende Verstoß gegen die Mülltrennung sei jedoch auch dann kein Kündigungsgrund, wenn man unterstellt, dass der Teil des Mülls, der nicht in die Hausmülltonne, sondern in den "gelben Sack" bzw. in die Glas- und Papiercontainer gehört, von der Mieterin stammt. Aufgrund der geringen Mengen sei nämlich nicht ersichtlich, dass deswegen nicht mehr genug Mülltonnenkapazität für die anderen Mieter zur Verfügung steht. Damit fehlt es an erheblichen negativen Auswirkungen auf die Mietsache, die Vermieterin und die anderen Mieter; zumal die Mülltonnen trotz der mangelhaften Mülltrennung weiter geleert wurden und der Vermieterin auch kein Bußgeld auferlegt worden sei. Daher sah das Gericht die Kündigung als unwirksam an und wies die Räumungsklage ab.
5 Entscheidung
AG Hamburg, Urteil v. 24.2.2023, 533 C 159/22