Überblick

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 ist den Wohnungseigentümern nach §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG eine Kompetenz zur Beschlussfassung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage eingeräumt. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen der Gemeinschaft ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Liquiditätsrücklage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

AG Köln, Urteil v. 17.1.2023, 215 C 48/22: Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.

AG Lübeck, Urteil v. 18.3.2022, 35 C 52/21WEG: Wohnungseigentümer sind befugt, durch Beschluss weitere Rücklagen – z. B. Liquiditätsrücklagen – neben der Erhaltungsrücklage zu bilden. Gründe für eine Liquiditätsumlage sind u. a.: Engpässe gerade im I. Quartal eines Jahres bei teilweise nicht eingehenden fälligen Wohngeldern und ansonsten noch nicht ausreichend vorhandenen Wohngeldvorschüssen bei gerade auch im I. Quartal eines Jahres eintretenden Fälligkeiten der Jahresprämien von Versicherungen sowie zu erwartende Erhöhungen bei Energiekosten, die auch recht unvermittelt gerade im I. Quartal eines Jahres auftreten können.

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