Von den Notmaßnahmen sind die Eilmaßnahmen zu unterscheiden. Notmaßnahmen dienen dem Schutz der Mietsache; Eilmaßnahmen kann der Mieter durchführen, wenn die sofortige Mangelbeseitigung erforderlich ist, um erhebliche Schäden von den Rechtsgütern des Mieters abzuwenden. Eilmaßnahmen fallen rechtssystematisch unter § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wobei die Besonderheit gilt, dass die vorherige Aufforderung des Vermieters zur Mängelbeseitigung entbehrlich ist.[1]
Gleiches gilt, wenn der Mangel zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem der Vermieter nicht zu erreichen ist und dem Mieter ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann.
Zuwarten unzumutbar
Stromausfall am Wochenende; Heizungsausfall am Wochenende im Winter.[2]
Nach anderer Ansicht sind in diesen Fällen § 539 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 683, 670 BGB anwendbar.[3]
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