Wohnungseigentümer K verlangt von Bauträger B Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu Händen des Verwalters i. H. v. 6.961,40 EUR brutto für unstreitige Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum (das Flachdach und im Flachdach integrierte Lichtkuppeln). B meint, K müsse sich an den Subunternehmer des B wenden. Im Bauträgervertrag heiße es wie folgt: "Der Haftungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Veräußerer. Dieser tritt jedoch sicherungshalber alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Haftungs-, Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche an den Erwerber ab. Diese Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn der Veräußerer mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist und ihnen trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt oder die Ansprüche gegen ihn nicht mehr bestehen."

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