Weitgehend bedeutungslos ist auch die Bestimmung des § 19 MaBV. § 19 Abs. 1 Satz 1 MaBV regelt die Unanwendbarkeit der Bestimmungen der MaBV, wenn der Verwalter von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorübergehend eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Dies gilt allerdings nach § 19 Abs. 1 Satz 2 MaBV dann nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Staat heraus zur Umgehung der durch die MaBV angeordneten Pflichten erbracht wird. Die Bestimmung korrespondiert mit § 4 Abs. 2 GewO.

§ 19 Abs. 2 MaBV ordnet die Geltung der MaBV hingegen an, wenn der im Inland niedergelassene Verwalter die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbstständig tätig wird.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ergeben sich für Wohnimmobilienverwalter aus der MaBV folgende Pflichten[1]:

Zusammenfassung der für Wohnimmobilienverwalter anzuwendenden Vorschriften und deren Bedeutung nach MaBV

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