Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
1 Relevanz für den Verwalter
Ihren Geltungsbereich für die Wohnimmobilienverwalter beschränkt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV auf die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 11a, Abs. 2 und 3 und § 19 MaBV.
Relevanz der MaBV für Verwalter
2 Anzeigepflicht
§ 9 Satz 1 MaBV verpflichtet die Gewerbetreibenden zur unverzüglichen Anzeige der jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. Bei juristischen Personen gilt dies nach § 9 Satz 2 MaBV auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben. Die Anzeige hat gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen. Hierbei handelt es sich um die Gewerbeämter.
3 Informationspflicht und Werbung
Relevant ist § 11 MaBV lediglich bezüglich folgender Anforderungen:
Berufsspezifische Qualifikationen
Nach § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV haben Verwalter von Wohnimmobilien auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über ihre berufsspezifischen Qualifikationen und der unmittelbar bei der Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten zu machen. Die Angaben müssen unverzüglich nach Anfrage gemacht werden, also ohne schuldhaftes Zögern.
Absolvierte Fortbildungsmaßnahmen
Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV sieht weiter eine Verpflichtung für Wohnimmobilienverwalter vor, ihre Auftraggeber, also insbesondere die von ihnen verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften, auf deren Anfrage unverzüglich über absolvierte Fortbildungsmaßnahmen zu informieren. Eine Verletzung der Auskunftspflichten gegenüber dem Auftraggeber stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
Verweis auf Internetseite des Gewerbetreibenden
§ 11 Satz 2 MaBV sieht es als ausreichend an, wenn der Verwalter insoweit auf entsprechende Informationen verweist, die auf den Seiten seines Internetauftritts enthalten sind. Aus Marketinggründen empfehlen sich die Angaben über Qualifikation und absolvierte Fortbildungsmaßnahmen auf der Homepage des Verwalters ohnehin.
4 Versicherung
Wohnimmobilienverwalter benötigen Versicherungsschutz. Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Erteilung der Gewerbeerlaubnis jedenfalls zu versagen, wenn der antragstellende Wohnimmobilienverwalter den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. Da Wohnimmobilienverwalter eine Gewerbeerlaubnis benötigen, müssen sie also für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen.
- § 15 MaBV regelt den Umfang der Versicherung,
- § 15a MaBV die Versicherungsbestätigung und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen.
Versicherung nach § 15 MaBV
4.1 Umfang der Versicherung
§ 15 MaBV regelt:
- Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 MaBV).
- Die Mindestversicherungssumme muss 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen (§ 15 Abs. 2 MaBV).
Die Versicherung muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren (§ 15 Abs. 3 Satz 1 MaBV).
Mehrere Unternehmen
Fungiert der Verwalter als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer Verwaltungsunternehmen, muss für jedes dieser Unternehmen ein Versicherungsverhältnis begründet werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 MaBV).
- Der Versicherungsvertrag muss Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftungsansprüche gegen den Verwalter zur Folge haben können (§ 15 Abs. 4 Satz 1 MaBV).
- Der Versicherungsvertrag muss sich nach § 15 Abs. 3 Satz 2 MaBV auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Verwalter nach § 278 BGB für Erfüllungsgehilfen oder nach § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen einzustehen hat.
Wie auch sonst im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung, kann der Versicherer nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MaBV die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzungen ausschließen.
Wissentliche Pflichtverletzung ./. Vorsatz
Nach § 103 VVG ist die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die meisten Versicherungen schließen Ersatzansprüche im Bereich der Berufshaftpflicht aber wegen "wissentlicher Pflichtverletzung" aus. Hier ist zu beachten, dass "Vorsatz" und "wissentliche Pflichtverletzung" nicht identisch sind. Mit Vorsatz handelt, wer eine Tat absichtlich, also aus freiem Willen und unter bewusster Inkaufnahme eines Schadenseintritts, ausführt. Bei der wissentlichen Pflichtverletzung handelt "der Täter" zwar mit unbedingtem Vorsatz (er weiß z. B., dass er gegen gesetzliche Normen oder Weisungen seines Auftraggebers verstößt), die Pflichtverletzung (und damit den Schadenseintritt) aber muss er ...