Das LG meint, § 665c BGB sei anwendbar! Es liege im Fall kein Mehrfamilienhaus vor. Die Beklagten hätten "Wohnungen" gekauft. Denn in der Literatur werde die Auffassung vertreten, es sei auf den Erwerbszweck abzustellen (Hinweis auf Fischer, NJW 2020, 3553 Rn. 6). Fischer nenne als Beispiel, dass es sich bei einem bislang als Zweifamilienhaus dienenden Gebäude um ein Einfamilienhaus handele, wenn es erworben werde, um es als Einfamilienhaus zu nutzen. So solle es auch liegen, wenn der Hauptvertrag die Errichtung eines Einfamilienhauses oder den Umbau des vorhandenen Gebäudes in ein Einfamilienhaus zum Gegenstand habe. Dies müsse umgekehrt auch gelten, wenn die Wirksamkeit des Kaufvertrags von der Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Wohnungseigentum abhänge.

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