Dem Anspruch eines Mieters auf Beseitigung von Überwachungskameras sowie auf Unterlassung ihrer erneuten Anbringung in einem Mehrparteienhaus steht insbesondere nicht entgegen, dass angeblich die überwiegende Anzahl der anderen Mieter des Anwesens (mehr als 90 %) die Installation der Kameras befürworten würde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge