(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:
1. |
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, |
2. |
Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. |
(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.
(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
1. |
Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, |
2. |
Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen. |
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall
1. |
für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro, |
2. |
für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro. |
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
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