(1) 1Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

 

(2) 1Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen[1] [Bis 02.11.2021: müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein]. 2Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021. Anzuwenden ab 03.11.2021.

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