Die Hausverwaltung B kündigt Mieter K an, sie wolle dessen Wohnung besichtigen. Anlass für diese Absicht seien Beschwerden über eine starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus, die ihre Ursache in der Wohnung des K hätten. K leugnet dies und möchte wissen, wer sich in dieser Weise diskriminierend beschwert habe. Da B nicht bereit ist, den Namen freiwillig zu verraten, klagt K, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO, gegen B auf Auskunft. Das LG weist die Klage ab, das OLG die Berufung zurück. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des K.

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