Sind sich die Parteien einig, dass ein Mangel vorliegt, können sie sich auf einen bestimmten Minderungsbetrag festlegen.

 
Wichtig

Minderungsvereinbarung ist möglich

Eine solche Vereinbarung ist auch bei der Wohnungsmiete wirksam. Die Regelung in § 536 Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen.

Danach sind zwar Vereinbarungen unwirksam, die zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweichen. Die Vorschrift gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die während der Mietzeit im Hinblick auf einen bestimmten Mangel getroffen werden. Solche Vereinbarungen werden auch häufig getroffen, insbesondere im Wege eines gerichtlichen Vergleichs. Sie sind selbstverständlich auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens zulässig.

 
Achtung

Nachberechnung ist nicht möglich

Haben sich die Parteien so auf einen Minderungsbetrag geeinigt, scheidet eine Nachberechnung aus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge