Ist die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert, so ist die Minderungsbefugnis ausgeschlossen.[1] Als unerheblich ist ein Mangel insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, sodass die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unerhebliche Mängel

  • Unbenutzbarkeit eines Balkons im Winter
  • Ausfall der Heizung im Sommer
  • abgetretene Türschwellen
  • defekte Steckdose
  • einmalige Lärmbelästigung durch einen Nachbarn
  • kurzzeitige Neubaufeuchtigkeit
 
Achtung

Höherer Maßstab bei Komfortwohnung

Zu beachten ist, dass der Mieter einer teuren Komfortwohnung höhere Ansprüche an deren Beschaffenheit stellen darf, als dies bei durchschnittlichen Wohnungen üblich ist.[3] Deshalb können hier schon kleinere Mängel ohne konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung eine Minderung rechtfertigen.

[2] BGH, WuM 2004 S. 531 = NZM 2004 S. 776 betr. einen sehr kurzen Heizungsausfall oder bei vorübergehend geringfügiger (1° C) Unterschreitung der erforderlichen Heizleistung; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.3.1989, 10 U 154/88, MDR 1989 S. 640 betr. Mängel in zahnärztlicher Praxis ohne Auswirkungen auf den Praxisbetrieb; AG Kassel, WuM 1989 S. 171: defektes Tor einer Sammelgarage; AG Dortmund, WuM 1989 S. 172: Verkleinerung des Badewannenvolumens durch den Einbau einer neuen Wanne; AG Steinfurt, WuM 1996 S. 268: geringfügiger Luftdurchgang an den Fenstern eines Altbaus; AG Pinneberg, WuM 1980 S. 63: fehlende Beleuchtung im Keller des Mieters; LG Berlin, WuM 1988 S. 301: Haarrisse an der Zimmerdecke einer Altbauwohnung; AG Rheine, WuM 2013 S. 375: fehlende Fußbodenleisten.
[3] AG Münster, WuM 1995 S. 704.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge