Ist die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert, so ist die Minderungsbefugnis ausgeschlossen.[1] Als unerheblich ist ein Mangel insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, sodass die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.[2]
Unerhebliche Mängel
- Unbenutzbarkeit eines Balkons im Winter
- Ausfall der Heizung im Sommer
- abgetretene Türschwellen
- defekte Steckdose
- einmalige Lärmbelästigung durch einen Nachbarn
- kurzzeitige Neubaufeuchtigkeit
Höherer Maßstab bei Komfortwohnung
Zu beachten ist, dass der Mieter einer teuren Komfortwohnung höhere Ansprüche an deren Beschaffenheit stellen darf, als dies bei durchschnittlichen Wohnungen üblich ist.[3] Deshalb können hier schon kleinere Mängel ohne konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung eine Minderung rechtfertigen.
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