Hat der Vermieter dem Mieter für die Zeit des Wegfalls der Gebrauchstauglichkeit eine gleichwertige Ersatzwohnung angeboten und der Mieter das Angebot angenommen, ist eine Minderungsbefugnis ausgeschlossen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Mieter dem Vermieter das Recht eingeräumt hat, anstelle der geschuldeten Leistung eine andere zu erbringen.

Die Ersetzungsbefugnis bedarf einer vertraglichen Vereinbarung, die auch stillschweigend getroffen werden kann. In dieser Vereinbarung ist auch zu regeln, welche Miete für die Ersatzwohnung geschuldet wird.[1] Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Ebenso steht es dem Mieter frei, ein solches Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

[1] Vgl. dazu LG Düsseldorf, DWW 1996 S. 282.

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