Sonstige Verstöße gegen § 241 Abs. 2 BGB liegen vor, wenn die Art und Weise der Durchführung der Modernisierung nicht mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Mieter erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Verstöße gegen Rücksichtspflichten

unnötiger Lärm, ungenügende Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzung der Wohnungen, Durchführung von lärmintensiven Arbeiten in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden

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