Sonstige Verstöße gegen § 241 Abs. 2 BGB liegen vor, wenn die Art und Weise der Durchführung der Modernisierung nicht mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Mieter erfolgt.
Verstöße gegen Rücksichtspflichten
unnötiger Lärm, ungenügende Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzung der Wohnungen, Durchführung von lärmintensiven Arbeiten in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden
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