Die Errichtung von Anlagen
Die Errichtung von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, wird durch die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) vom 16.12.1996 geregelt. Die Verordnung enthält Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Gesundheit des Einzelnen vor Schäden durch elektromagnetische Felder. Zu den Anlagen in diesem Sinne zählen auch GSM-Antennen (für Mobilfunk) und UMTS-Antennen (für das mobile Internet).
Duldungspflicht der Anwohner
Die Duldungspflicht der Anwohner richtet sich nach § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB. Danach sind unwesentliche Beeinträchtigungen zu dulden. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt i. d. R. vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
Für die Auslegung des § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB gelten folgende Grundsätze:
- Bei einer Überschreitung der einschlägigen Richtwerte ist grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.
- Im Einzelfall (aufgrund besonderer Umstände) kann die Beeinträchtigung gleichwohl als nur unwesentlich bewertet werden.
- Werden die einschlägigen Richtwerte eingehalten, so ist umgekehrt grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist.
- Auch in diesem Fall kann sich im Einzelfall (aufgrund besonderer Umstände) ergeben, dass die Beeinträchtigung trotz Einhaltung der Grenzwerte gleichwohl als wesentlich zu bewerten ist.
- In einem solchen Fall muss der Anwohner die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass trotz Beachtung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
- Solche Umstände können vorliegen, wenn wissenschaftlich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Grenzwerte bestehen, oder wenn im Einzelfall ein wissenschaftlich fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.
Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder?
Bislang ist es der Wissenschaft und Forschung allerdings nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass durch elektromagnetische Felder bei Einhaltung der Richtwerte Gesundheitsschäden auftreten können. Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist bisher zwar ebenfalls nicht erbracht. Das Risiko der Gesundheitsgefährdung hat der Gesetzgeber den Anwohnern auferlegt. Daraus folgt:
Keine Minderungsbefugnis
Werden bei der Errichtung und dem Betrieb der Antennen die in der 26. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten, so muss der Betrieb der Anlage hingenommen werden. Eine Minderungsbefugnis besteht nicht.