Der Mieter gewerblicher Räume ist zur Minderung berechtigt, wenn die von ihm gemieteten Parkplätze ständig unbefugt von den Angestellten oder Kunden eines anderen Mieters belegt werden. Den durch die Minderung bedingten Mietausfall kann der Vermieter von dem Fehlbeleger als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze[1]:

  1. Die ständige Nutzung vermieteter Parkplätze durch Fehlbeleger stellt einen Sachmangel dar, wenn der Mieter auf die Parkplätze angewiesen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn das Geschäft des Mieters regelmäßig von motorisierten Kunden aufgesucht wird.
  2. Für den Mangel muss der Vermieter jedenfalls dann einstehen, wenn die Fehlbelegung durch einen anderen Mieter oder dessen Untermieter verursacht wird.
  3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, mit dem Mieter wegen der Höhe der Minderungsquote zu prozessieren. Bei der gegenwärtigen Marktlage darf sich ein Vermieter so verhalten, dass der Mieter nicht verärgert wird.
  4. Der Vermieter ist allerdings gehalten, die Berechtigung der Minderung zu überprüfen. Eine übermäßige Minderung muss er abwehren.
  5. Die Höhe der Minderung kann festgelegt werden, indem der Mietwert der fehlbelegten Fläche zu dem Gesamtmietwert in Beziehung gesetzt wird.
  6. Den durch die berechtigte Minderung entstandenen Mietausfall kann der Vermieter von dem Fehlbeleger als Schadensersatz ersetzt verlangen.

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