Eine behördlich angeordnete Straßensperre kann als Mangel der Mietsache zu bewerten sein.[1] Grundsätzlich gilt zwar, dass das Verwendungs- und Ertragsrisiko in den Risikobereich des Mieters fällt. Deshalb muss der Mieter solche Gebrauchsbeeinträchtigungen hinnehmen, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist. Hierzu zählen z. B. Änderungen in der Verkehrsführung, die auf einer Weiterentwicklung der städtebaulichen Entwicklung oder von Verkehrskonzepten beruhen. Anders ist es, wenn durch eine Straßensperre die sinnvolle Nutzung der Mietsache aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen Beendigung durch ordentliche Kündigung oder Zeitablaufs nicht mehr zumutbar erscheint. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.[2]

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