Bei der Vermietung von Wohnraum nur zu vorübergehendem Gebrauch gelten zahlreiche Mieterschutzvorschriften nicht. Dies hat laut Bundesrat zur Folge, dass die große Nachfrage nach langfristig zu vermietenden Wohnungen einem immer kleiner werdenden Angebot gegenübersteht. Für Wohnraum, der sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet, sollen sich Vermieter nach dem Gesetzesentwurf daher nur noch in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss von Mieterschutzregelungen berufen können.

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