Da die Modernisierungsmaßnahme ohnehin nach § 555c BGB dem Mieter anzukündigen ist und dabei ohnehin die Art und der voraussichtliche Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen zu beschreiben ist und auch bereits Angaben über den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine solche verlangt wird, zu machen sind, kann der Vermieter in seiner Mieterhöhungserklärung auch auf die Modernisierungsankündigung Bezug nehmen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass dieser die wesentlichen Angaben auch zu entnehmen sind.[1]

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