§ 11 Abs. 1 CO2KostAufG stellt zunächst klar, dass die Kostenaufteilung auch für Mietverhältnisse gilt, die vor dem 1.1.2023 begründet wurden. Auch bei diesen Mietverhältnissen sind also die Kosten nach Maßgabe der Anlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG im Fall von Wohngebäuden bzw. § 8 Abs. 1 CO2KostAufG im Fall von Nichtwohngebäuden unter den Mietvertragsparteien aufzuteilen.

Weiter stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 CO2KostAufG klar, dass die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten auf Abrechnungszeiträume anzuwenden sind, die am oder nach dem 1.1.2023 begonnen haben bzw. beginnen.

 

Abrechnungszeitraum 1.7.2022 bis 30.6.2023

Für einen sich überschneidenden Abrechnungszeitraum, etwa vom 1.7.2022 bis 30.6.2023, ist das CO2KostAufG nicht anwendbar. Anwendbar ist es nur auf solche Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.

Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1.1.2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 CO2KostAufG unberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Heizölkauf im Dezember 2022

Der Vermieter hatte im Dezember 2022 eine größere Menge Heizöl bezogen. Die Abrechnungsperiode richtet sich nach dem Kalenderjahr, womit seit 1.1.2023 das CO2KostAufG zu beachten ist. Allerdings bleibt die Rechnung des Heizöllieferanten aus Dezember 2022 unberücksichtigt, auch wenn das Heizöl größtenteils im Jahr 2023 verbraucht wurde. Würde die Rechnung erst im Januar 2023 gestellt worden sein, wären die Kosten berücksichtigungsfähig.

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