Wird das Gebäude im wohl eher seltenen Fall zu gleichen Teilen zu Wohnzwecken und sonstigen Zwecken genutzt, soll die Regelung über gemischt genutzte Gebäude aus § 106 GEG anzuwenden sein.[1] Insoweit dürfte bezüglich der zu Wohnzwecken dienenden Einheiten die Staffelmethode anzuwenden sein, bezüglich der nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheiten dürfte der Halbteilungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 CO2KostAufG gelten. Gesichert ist dies allerdings nicht.

[1] BT-Drs. 20/3172, S. 34.

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