Ist in der Gemeinde kein Mietspiegel vorhanden, kann der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auch auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde Bezug nehmen.[1]

Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Vergleichbarkeit "unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls" anhand konkreter Merkmale festgestellt werden.[2] Dabei kommt es insbesondere

  1. auf die jeweilige Einwohnerzahl,
  2. auf die Infrastruktur der jeweiligen Städte (Erreichbarkeit der infrastrukturellen Einrichtungen, wie Schulen oder Krankenhäuser),
  3. das Wirtschaftsangebot sowie
  4. auf Kultureinrichtungen (Theater, Kinos) an.

Der BGH führt weiter aus, dass die gemeinsame Nähe der beiden Gemeinden zu einer Großstadt keine entscheidende Rolle spiele und dass die Entwicklung der Grundstückspreise in den jeweiligen Gemeinden keine verlässlichen Rückschlüsse auf die ortsüblichen Mieten zulasse.

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