Ein Mietspiegel stellt ein gewichtiges Indiz dar, dass die dort enthaltenen Werte die ortsübliche Miete wiedergeben. Der Vermieter kann diese Indizwirkung widerlegen. Allerdings muss er hierzu substanziierte Einwendungen erheben und hierfür Beweis antreten.

Der BGH benennt folgende Fälle:

 
Praxis-Beispiel

Einwendungen des Vermieters

  • Den Erstellern des Mietspiegels fehlt die erforderliche Sachkunde.
  • Die Ersteller haben sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
  • Der Mietspiegel beruht auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge