Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohnungseigentums durch einen Minderjährigen ist nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorganges darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen.

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