Etwas anderes gilt aber im Rahmen der Elektromobilität. Gemäß § 554 BGB kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die

  • der E-Mobilität,
  • der Barrierereduzierung oder
  • dem Einbruchsschutz dienen.

Dem Mieter steht insoweit ein Anspruch gegen seinen Vermieter auf Erlaubnis zur Durchführung von baulichen Veränderungen an der Mietsache zu. § 554 BGB gibt dem Mieter aber kein gesetzlich begründetes Umbaurecht, sondern er muss vor Durchführung solcher Maßnahmen von seinem Vermieter die Erlaubnis einholen. Es handelt sich dabei um einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung.

§ 554 BGB gibt dem Mieter nicht das Recht auf Erweiterung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Der Mieter hat daher keinen Anspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Flächen, wie etwa die Anmietung einer Fläche im Hofbereich oder eines Stellplatzes, um dort eine Ladevorrichtung zu bauen. Nur wenn der Mieter nach dem bisherigen Vertragsinhalt bereits ein Gebrauchsrecht an solchen Flächen – wie etwa einem Stellplatz – hat, kann er seinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Ladestation gegenüber dem Vermieter geltend machen.

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