Nach Zugang einer Modernisierungsankündigung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, vgl. § 555e Abs. 1 BGB.

In der Modernisierungsankündigung können Sie auf dieses Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 555e BGB hinweisen, zwingend ist dies aber nicht. Die Modernisierungsankündigung ist auch ohne einen solchen Hinweis formell wirksam.

 

Musterschreiben: Textbaustein für Hinweis auf Sonderkündigungsrecht

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Ich weise Sie darauf hin, dass Ihnen aufgrund der Modernisierungsmaßnahme ein Sonderkündigungsrecht zusteht (§ 555e BGB). Danach können Sie das Mietverhältnis nach Zugang der Modernisierungsankündigung außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt.

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Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Die Kündigungserklärung muss bis zum Ablauf des Monats eingehen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. Bei Zugang der Modernisierungsankündigung bis 30.10.2023 muss die Kündigung daher bis zum 30.11.2023 ausgesprochen werden. Gemäß § 555e Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung, also zum 31.12.2023.

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