Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung umfasst § 555f BGB nur solche Regelungen, die "nach Abschluss des Mietvertrags" vereinbart werden.
1.3.1 Bedeutung für die Geschäftsraummiete
Die Vorschrift ist für die Geschäftsraummiete ohne Bedeutung, weil hier die jeweiligen Verbote abweichender Vereinbarungen (§§ 555a Abs. 4, 555c Abs. 5, 555d Abs. 7, 555e Abs. 3 BGB) nicht gelten.
Auch schon bei Vertragsabschluss
Deshalb können die Parteien eines Gewerberaummietvertrags bereits im Mietvertrag eine Modernisierungsvereinbarung treffen.
Dies ist insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in denen bereits beim Vertragsschluss feststeht, dass das Mietobjekt in der Zukunft modernisiert werden soll.
1.3.2 Bedeutung für die Wohnraummiete
Nur nach Vertragsabschluss
Bei der Wohnungsmiete können solche Vereinbarungen erst nach Vertragsschluss getroffen werden.
Dies gilt auch für bereits geplante Maßnahmen und selbst dann, wenn mit der Modernisierung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits begonnen wurde. Eine einschränkende Auslegung ist nicht möglich, weil die jeweiligen Regelungen über das Verbot abweichender Vereinbarungen u. a. auch sicherstellen wollen, dass der Vertragsschluss nicht von der Bereitschaft des Mieters zum Verzicht auf die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Schutzrechte abhängig gemacht wird.
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