(1) 1Haben die Eigentümer eine Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit der Einfriedung nicht getroffen, so kann eine ortsübliche Einfriedung verlangt werden. 2Wenn sich für einen Teil eines Ortes keine andere Ortsübung feststellen läßt, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden.

 

(2) 1Die Einfriedung ist - vorbehaltlich des § 30 - auf dem eigenen Grundstück zu errichten. 2Seitliche Zaunpfosten sollen dem eigenen Grundstück zugekehrt sein.

 

(3) Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, daß die Einfriedung eine geringere Höhe einhält.

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