(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 48 und 49, in den Fällen des § 48 Nr. 1a und Nr. 2a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten (Populus), sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
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dem Weinbau dienen, |
(2) Die §§ 48 und 49 gelten nicht für
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Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen, |
2. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, |
3. |
Anpflanzungen zum Schutz von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen, |
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