(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 44 und 45, in den Fällen des § 44 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten, sind gegenüber Grundstücken, die
1. |
dem Weinbau dienen, |
2. |
landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder nach Art eines Kleingartens genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist, oder |
3. |
durch Bebauungsplan einer Nutzung nach Nummer 2 vorbehalten sind, |
einzuhalten.
(2) Die §§ 44 und 45 gelten nicht für
1. |
Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen, |
2. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, |
3. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen, |
4. |
Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen, |
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