Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich
1. |
soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 34 Abs. 5) baurechtlich geboten ist, |
2. |
für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind, |
3. |
für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen, |
4. |
für Fenster oder andere Öffnungen zur Belichtung oder Belüftung von Ställen in Dorfgebieten, |
5. |
für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer (Mittelwasserstand) mindestens 3 m breit sind. |
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