Bei Mietverhältnissen mit vereinbartem Kündigungsausschluss ist zu fragen, ob lediglich das Recht zur ordentlichen Kündigung oder auch die außerordentlichen Kündigungsrechte ausgeschlossen sind. Die Vermutung spricht für die erste Annahme.[1]

[1] So auch Weidenkaff, Grüneberg, BGB, 82. A., Rz. 7.

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