Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Ausnahmen von der Nachweispflicht. Die Nachweispflicht des § 71 Abs. 2 Satz 2 GEG besteht nicht bei

  • einem Anschluss an ein Wärmenetz,[1]
  • dem Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe,[2]
  • dem Einbau einer Stromdirektheizung,[3]
  • dem Einbau einer solarthermischen Anlage,[4]
  • dem Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff,[5]
  • dem Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung[6] sowie
  • dem Einbau einer Solarthermie-Hybridheizung.[7]

In diesen Fällen wird die Erfüllung der Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG unterstellt, wonach 65 % Erneuerbare Energien in die Wärmeerzeugung eingebunden sind.

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