Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 2. Kammer (Einzelrichter) – vom 3. April 2001 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 27.195,09 EUR (entspricht: 53.188,98 DM) festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung könne nur dann bestehen, wenn sich solche Zweifel auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, wenn also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Berufung zur Änderung des angefochtenen Urteils führen wird (vgl.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.3.1997 – 12 M 1731/97 –, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 16.5.2002 – 5 LA 1107/01 –). Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts würde in einem Berufungsverfahren den mit dem Zulassungsantrag von der Klägerin geltend gemachten Angriffen standhalten.
Das von der Klägerin mit diesem Verfahren verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihr statt des durch den Bescheid vom 8. Februar 1996 seit dem 1. Dezember 1995 gewährten Unterhaltsbeitrages (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), der wegen der Anrechnung von Renteneinkommen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) nicht ausgezahlt wurde, Witwengeld zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 8. Februar 1996 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die sich für die Gewährung eines Witwengeldes aus § 19 BeamtVG ergebenden Voraussetzungen lägen ebenso wenig vor wie die sich für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 51 VwVfG ergebenden Voraussetzungen. Auch aus § 51 Abs. 5 iVm den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergebe sich kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die (rückwirkende) Gewährung eines Witwengeldes. Zwar schließe das Fehlen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens die Rücknahme (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) oder den Widerruf (§ 49 Abs. 1 VwVfG) des Bescheides vom 8. Februar 1996 nicht aus, jedoch lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG könne nur ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 8. Februar 1996, durch den die Gewährung des begehrten Witwengeldes abgelehnt wurde, sei aber rechtmäßig. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG erhalte die Witwe eines Ruhestandsbeamten kein Witwengeld, wenn – wie im Fall der Klägerin – die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Regelung sei – wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe – mit höherrangigem Recht vereinbar.
Demgegenüber ergeben sich Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aus der mit dem Zulassungsantrag vertretenen Auffassung, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. Februar 1996 sei von dem Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint und die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht erkannt worden. Im Rahmen des § 48 VwVfG hätte der Beklagte Ermessen ausüben müssen. Soweit die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. Februar 1996 unterstellt werde, hätten dieser und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000 wegen der unterlassenen Ermessensausübung aufgehoben werden müssen.
Sollte dieser Vortrag so zu verstehen sein, dass allein die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken die Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe das ihr durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, rechtfertigt dies die geltend gemachten Richtigkeitszweifel nicht. Denn Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG hätten – selbst wenn der Beklagte sie für zutreffend hielte – keinen Einfluss auf die Ausübung des dem Beklagten bei der Entscheidung, ob er den Bescheid vom 8. Februar 1996 zurücknimmt, durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessens. Denn dieses Ermessen ist erst auszuüben, wenn der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 8. Februar 1996 rechtswidrig ist. Die Annahme dieser Rechtswidrigkeit ist aber auch nach Auffassung des Zulassungsantrages nur gerechtfertigt, wenn die dem Bescheid vom 8. Februar 1996 zu Grunde gelegten Gesetzesbestimmungen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG) verfassungswidrig sind. Diese Annahme ist aber dem Beklagten verwehrt, da er nach Art. 20 Abs. 3 GG als voll...