Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendhilfe. einstweilige Anordnung
Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 22.02.2005; Aktenzeichen 13 B 4997/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 13. Kammer – vom 22. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers – eines eingetragenen Vereins, der Aufgaben einer Landesjugendakademie wahrnimmt und als überverbandliche Jugendbildungsstätte tätig ist – gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses den Antrag abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab Januar 2005 in Höhe von 37.875,– EUR im Monat bis zu einer jährlichen Gesamtförderung – wie zuletzt im Jahr 2004 – in Höhe von 454.500,– EUR zu fördern, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Förderungsanspruch mit dem im Eilverfahren bei Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zustehe. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner (hier und im Folgenden: bzw. dessen Rechtsvorgängerin, die Bezirksregierung Hannover) mit der Einstellung der Förderung des Antragstellers mit Ablauf des Jahres 2004 sein aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII folgendes Förderungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe bzw. dieses Ermessen derart reduziert gewesen sei, dass jede andere Entscheidung als die, den Antragsteller ab dem 1. Januar 2005 (weiterhin) mit monatlich 37.875,– EUR zu fördern, rechtswidrig sei. Ein Förderungsanspruch ergebe sich weder aus gesetzlichen Regelungen des Jugendhilferechts, noch aus der von den Beteiligten unter dem 27. Juli 2004 geschlossenen Leistungs- und Zielvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2004). Diese Vereinbarung sei dahingehend zu verstehen, dass eine Projektförderung des Antragstellers nur im Jahre 2004 geregelt werde. Dies folge insbesondere daraus, dass in der Vereinbarung ein Haushaltsvorbehalt fehle, der bei einer weiter in die Zukunft ausgreifenden Förderungszusage unerlässlich sei. Auch die gesamten Umstände bei dem Abschluss der Vereinbarung sprächen eindeutig dafür, dass sich der Antragsgegner durch diese nicht über den 31. Dezember 2004 hinaus habe finanziell binden wollen. Weiterhin könne sich der Antragsteller auch sonst nicht auf einen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine dauerhafte Förderung berufen. Vielmehr habe ihm auf Grund von Besprechungen mit maßgeblichen Vertretern des Antragsgegners im Frühjahr 2004 klar sein müssen, dass er sich nicht auf eine weitere Förderung im bisherigen Umfang habe verlassen können. Schließlich habe der Antragsgegner nicht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass er die Förderung des Antragstellers mit dem 1. Januar 2005 eingestellt habe, hingegen die Landesjugendakademie/Jugendbildungsstätte D. weiterhin im gleichen Umfang wie im Jahre 2004 fördere. Der Antragsgegner sei aus rechtlich vertretbaren Gründen zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller auf Dauer ökonomisch nicht tragfähig sei, die Zielgruppe „außerschulische Jugendarbeit” nur zu einem geringen Teil erreiche und realistische Vorstellungen über den Aufbau einer Stiftung bzw. eine Erweiterung seines Bildungsangebotes nicht entwickelt habe. Demgegenüber weise die Landesjugendakademie/ Jugendbildungsstätte D. ein höheres Entwicklungspotenzial auf. Dies rechtfertige deren übergangsweise weitere Förderung – zunächst im bisherigen Umfang – auf ihrem Weg zu einer Stiftung. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Bewertung eines Evaluationsberichtes, den die Universität E. über den Antragsteller erstellt habe, sei im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller trägt mit seiner in zulässiger Weise erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vor: Er habe einen Rechtsanspruch auf eine Förderung durch den Antragsgegner. Obwohl er kein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sei, müsse er als solcher behandelt werden, weil ihm der Antragsgegner die Aufgabe einer Landesjugendakademie als Teil der Jugendarbeit übertragen habe. Die Jugendarbeit sei eine Pflichtaufgabe der öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Dementsprechend habe er gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach Anspruch darauf, finanziell gefördert zu werden. Nur Art und Höhe der Förderung stünden gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Dabei berechtige der Haushaltsvorbehalt den Träger der Jugendhilfe nicht, überhaupt keine Mittel für die Förderung freier Träger der Jugendhilfe in den Haushaltsplan einzustellen. Auch sei eine Streichung der Förderung aus rein fiskalischen Gründen, wie sie der Antragsgegner ihm gegenüber vorgenommen habe, ermessensfehlerh...