Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.03.2004; Aktenzeichen 1 BvR 745/01)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts L. – 7. Kammer – vom 24. März 2001 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

a) Die sofortige Vollziehung der der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 2001 erteilten Auflagen (insbesondere Untersagung der Aufstellung von Zelten zur Übernachtung) ist unter Berücksichtigung der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit (noch) ordnungsgemäß begründet worden.

b) Die Auffassung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe lediglich die vom Antragsgegner vorgetragenen Ermessenserwägungen überprüfen, nicht jedoch eigene Ermessenserwägungen anstellen dürfen, trifft nicht zu.

Dem Antrag, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (oder der Anfechtungsklage) wiederherzustellen, geht – anders als dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – eine behördliche Vollzugsanordnung voraus. Hierfür hätte es genügt, die Aufgabe des Gerichts im Aussetzungsverfahren darauf zu beschränken, die behördliche Vollzugsanordnung am Maßstab des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und – bei Rechtswidrigkeit – sie gegebenenfalls aufzuheben. § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt die Befugnis des Gerichts indes nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung, sondern gibt dem Gericht weitergehend das Recht, gestaltend die aufschiebende Wirkung wiederzustellen. Gegenstand des der behördlichen Vollzugsanordnung nachfolgenden Aussetzungsverfahrens ist mithin nicht die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der behördlichen Vollzugsanordnung am Maßstab des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sondern die eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung zu beurteilende Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch (bzw. Anfechtungsklage) wiederherzustellen ist. Anhand welcher Kriterien das Gericht diese Abwägung vorzunehmen hat, bestimmt § 80 Abs. 5 VwGO nicht näher. Dies zeigt an, dass das Gericht nach seinem Ermessen entscheiden soll. Das Gericht hat mithin im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung eigenständig zu prüfen, ob nach seiner Beurteilung aller Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch (oder Anfechtungsklage) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 855 f.; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 69 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 146 ff.).

c) Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die „Frage der Reichweite des Art. 8 GG” nicht offen gelassen. Es hat zwar die Frage aufgeworfen, ob das Aufstellen von Zelten zur Übernachtung und die geplante Veranstaltung bei einer Gesamtbetrachtung überhaupt als eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts anzusehen ist. Diese Frage hat es jedoch nicht endgültig beantwortet, sondern ist im Folgenden – letztlich im Interesse der Antragstellerin – davon ausgegangen, dass es sich bei der für N. angemeldeten Versammlung um eine solche des Art. 8 GG handelt.

Der beschließende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach den derzeit erkennbaren Umständen durch die von der Antragstellerin geplante Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist, so dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG erfüllt sind, der Antragsgegner mithin zu Recht das Aufstellen von Zelten in N. (mit Ausnahme der bestätigten Aufstellung eines Sanitätszeltes und eines 20 m² großen Zeltes) untersagen konnte. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Äußerungen der Antragstellerin im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass zu einer davon abweichenden Bewertung. Die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zitierte Beilage zur „TAZ” vom 16. März 2001 (zur Rechtmäßigkeit der Verwertung dieses Erkenntnismittels vgl. weiter unten) rechtfertigt aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen die Gefahrenprognose, dass von der Versammlung in N. aufgrund der Nähe zur Schienenstrecke (600 m) und der Lage (hügeliges Waldgebiet) Blockadeaktionen konkret zu befürchten sind. Diese Gefahrenprognose hat sich zudem im Nachhinein bestätigt, wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. März 2001 ergibt. Dass die Polizei der versuchten Sitzblockade a...

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